Ein 13. Monatslohn ist kein gesetzliches RechtOR Art. 322
Das überrascht viele, die neu in der Schweiz sind: Der 13. Monatslohn ist keine gesetzliche Pflicht. Das Obligationenrecht (OR) umschreibt in Artikel 322 den Lohn als das, was vereinbart, üblich oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist — nirgends im Gesetz steht eine Pflicht zur Auszahlung eines 13. Monats.
In der Praxis erhalten ihn zwar fast alle, doch das ist weder einheitlich noch aus einem öffentlichen Register überprüfbar. Ob Sie ihn erhalten, hängt davon ab, was in Ihrem Vertrag steht — und genau darum fragt Sie der Rechner nach der Anzahl der Auszahlungen, statt sie an Ihrer Stelle anzunehmen.
Woher die Pflicht dann kommt
Ein 13. Monatslohn wird nur geschuldet, wenn ihn eine dieser drei Grundlagen vorsieht:
- Arbeitsvertrag — wenn er ausdrücklich in Ihrem individuellen Vertrag festgehalten ist.
- Gesamtarbeitsvertrag (GAV) — branchenweit oder betrieblich; in vielen Branchen sieht der GAV einen 13. vor.
- Betriebsübung — zahlt die Arbeitgeberin ihn drei aufeinanderfolgende Jahre vorbehaltlos aus, kann daraus für die Zukunft ein stillschweigender Anspruch entstehen.
Trifft keine dieser drei Grundlagen zu, schuldet die Arbeitgeberin ihn nicht. Prüfen Sie deshalb vor der Unterschrift, ob und in welcher Form ein 13. Monatslohn vorgesehen ist.
