Die 13. Altersrente
Die 13. Altersrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und erreicht ausschliesslich die Altersrente. Ihre Höhe folgt dem, was im Jahr tatsächlich bezogen wurde.
Seit wann es sie gibt
Die 13. Altersrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft (Art. 34ter AHVG, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 21. März 2025). Die erste Auszahlung fällt damit in den Dezember 2026.
Anspruch und Auszahlung
Anspruch hat, wer im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente hat (Art. 34ter Abs. 1 AHVG). Die Auszahlung erfolgt im Dezember.
Hinterlassenenrenten, Invalidenrenten und Kinderrenten werden weiterhin zwölfmal im Jahr ausgerichtet. Die 13. Rente erreicht ausschliesslich die Altersrente.
Sie ist kein zusätzlicher Monatslohn
Die 13. Altersrente entspricht 8.33% der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Altersrente (Art. 34ter Abs. 2 AHVG) — nicht einem Zwölftel der Dezemberrente und nicht pauschal einer weiteren Monatsrente.
Wer erst im Lauf des Jahres in Rente geht, erhält deshalb entsprechend weniger. Wer die Rente vorbezogen oder aufgeschoben hat, erhält sie berechnet auf dem tatsächlich bezogenen, gekürzten beziehungsweise erhöhten Betrag.
Bei Ehepaaren zählt die Plafonierung zuerst
Artikel 34ter sagt nichts über Artikel 35, während der Rentenzuschlag der Übergangsgeneration in Artikel 34bis Absatz 4 ausdrücklich von der Plafonierung ausgenommen wird. Die 13. Altersrente wird deshalb aus der bereits plafonierten Rente berechnet. Diese Asymmetrie zwischen den beiden Neuerungen wird leicht übersehen.
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger
Beim Vergleich zwischen einer Witwen- oder Witwerrente und einer Altersrente zählen die 13. Altersrente und ein allfälliger Rentenzuschlag zur jährlichen Altersrente (Art. 24b AHVG). Das kann den Vergleich zugunsten der Altersrente verschieben.