Referenzalter

Das Referenzalter ist einheitlich — drei Frauenjahrgänge stehen aber noch im Übergang, und diese Jahrgänge tragen einen eigenen Rentenzuschlag.

Das einheitliche Referenzalter

Das Referenzalter beträgt 65 Jahre (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und ohne Zuschläge. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Folgemonats und erlischt mit dem Tod.

Die Übergangsgeneration

Für Frauen der Jahrgänge 1961–1969 wird das frühere Referenzalter schrittweise angehoben, bis das einheitliche Referenzalter erreicht ist. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) enthalten die Tabelle selbst; sie steht nicht in Artikel 21.

Diese Jahrgänge können die Altersrente ausserdem bereits ab 62 Jahre vorbeziehen (Art. 40c AHVG) statt ab 63 Jahre.

Der Rentenzuschlag — und die Bedingung, die ihn kostet

Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente NICHT vorbeziehen, haben Anspruch auf einen lebenslangen Rentenzuschlag (Art. 34bis Abs. 1 AHVG). Er wird zusätzlich zur berechneten Rente ausbezahlt und unterliegt nicht der Plafonierung für Ehepaare (Art. 34bis Abs. 4 AHVG).

Wer die Rente auch nur teilweise vorbezieht, verliert den Zuschlag dauerhaft. Das ist beim Entscheid über einen Vorbezug der dritte Posten neben dem Kürzungssatz und der unvollständigen Beitragsdauer.

Die Höhe hängt von zwei Grössen ab: dem Jahrgang und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen beim Erreichen des Referenzalters. Eine spätere Änderung dieses Einkommens wirkt sich nicht mehr aus (Art. 53quater Abs. 1 AHVV). Bei unvollständiger Beitragsdauer wird der Zuschlag anteilsmässig gekürzt, und er wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration (AHVG Art. 34bis)
Massgebendes durchschnittliches JahreseinkommenGrundzuschlag pro Monat
Einkommen bis 60'480160
Einkommen über 60'480 bis 75'600100
Einkommen über 75'60050

Der Zuschlag steht nur denjenigen zu, die ihre Altersrente NICHT vorbeziehen. Er unterliegt nicht der Plafonierung für Ehepaare und wird nicht der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Jahrgang
JahrgangAnteil des Grundzuschlags
196125%
196250%
196375%
1964100%
1965100%
196681%
196763%
196844%
196925%
Referenzalter nach Jahrgang (AHVG Art. 21 Abs. 1; Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021, lit. a)
FrauenReferenzalter
bis und mit Jahrgang 196064 Jahre
Jahrgang 196164 Jahre und 3 Monate
Jahrgang 196264 Jahre und 6 Monate
Jahrgang 196364 Jahre und 9 Monate
ab Jahrgang 196465 Jahre
Männer — alle Jahrgänge65 Jahre

Die Tabelle steht nicht in Artikel 21, sondern in den Übergangsbestimmungen der AHV-21-Revision. Die letzte Zeile ist offen: ab diesem Jahrgang gilt dasselbe Referenzalter wie für Männer.