Die AHV-Altersrente
Wann der Anspruch entsteht, was die Höhe bestimmt und was sich bei einem Vorbezug ändert — nach dem AHVG in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung.
Anspruch auf eine Altersrente
Sie haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, wenn Sie das Referenzalter erreicht haben und Ihnen mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt auch dann vor, wenn Ihr Ehepartner mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden.
Die Rente wird ab dem ersten Tag des Monats ausbezahlt, der auf das Erreichen des Referenzalters folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
Beitragsjahre öffnen die Rente nicht — sie bemessen sie
Die AHV kennt keine Mindestbeitragsdauer, die über den Anspruch entscheidet. Wer weniger Beitragsjahre aufweist als sein Jahrgang, erhält keine Absage, sondern eine Teilrente nach der Rentenskala (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV). Das ist der Unterschied zu Systemen, in denen eine verfehlte Mindestdauer gar nichts auszahlt.
Was diese Seiten abdecken
Diese Seiten behandeln ausschliesslich die erste Säule: das Referenzalter und die Übergangsjahrgänge, die Berechnung der Rentenhöhe mit den beiden gesetzlichen Tabellen, den Vorbezug und den Aufschub, sowie die 13. Altersrente.
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind hier nicht dargestellt. Sie beruhen auf anderen Gesetzen, und keine Zahl auf diesen Seiten beschreibt sie.
Von hier aus weiter
Die folgenden Seiten führen aus, was diese Übersicht nur benennt.
- Referenzalter — wann der Anspruch entsteht und welche Frauenjahrgänge noch im Übergang stehen.
- Die Höhe der Altersrente — wovon sie abhängt und wo die gesetzlichen Tabellen vollständig stehen.
- Vorbezug und Aufschub — was ein früherer oder ein späterer Rentenbeginn dauerhaft ändert.
- Die 13. Altersrente — wer sie erhält, wann sie ausbezahlt wird und wonach sie sich bemisst.
Ergänzungsleistungen sind keine Mindestrente
Die volle Altersrente hat eine gesetzliche Untergrenze von 1'260.00 im Monat (Art. 34 Abs. 4 AHVG). Eine Teilrente liegt darunter, denn die Rentenskala wirkt auch auf den Mindestbetrag.
Reichen Rente und übrige Einkünfte nicht aus, können Ergänzungsleistungen in Frage kommen. Sie sind eine eigenständige, bedarfsabhängige Leistung nach einem anderen Gesetz und werden bei der Ausgleichskasse beantragt — keine Untergrenze der AHV-Rente.
Woher die Beträge stammen
Sämtliche Beträge sind Bruttobeträge; die AHV-Rente ist steuerbares Einkommen. Die geltenden Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert, denn der Bundesrat passt die Renten in der Regel alle 2 Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung an (Art. 33ter Abs. 1 AHVG). Steigt der Landesindex der Konsumentenpreise innert Jahresfrist um mehr als 4%, erfolgt die Anpassung früher.