Lohnfortzahlung bei Krankheit in der Schweiz

Ein praxisnaher Ratgeber zu Ihren Rechten bei Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz. Erfahren Sie, wann und wie lange der Arbeitgeber Ihren Lohn weiterzahlt.

Wenn Sie in der Schweiz erkranken, stellen sich rasch sehr existenzielle Fragen. Werde ich weiterhin bezahlt? Wie lange reicht mein regulärer Lohn aus, um die monatliche Miete zu decken? Muss ich womöglich Angst um meinen Arbeitsplatz haben? Das Schweizer Arbeitsrecht bietet bei Krankheit glücklicherweise einen gewissen Schutz, aber die Details können für Laien oftmals verwirrend sein. Ob und wie lange Sie Lohnfortzahlung erhalten, hängt massgeblich davon ab, ob Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat oder nicht. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen praxisnah und verständlich, welche konkreten Regeln für die Lohnfortzahlung bei Krankheit gelten, welche Pflichten Sie gegenüber Ihrem Chef haben und wie lange Sie finanziell abgesichert sind.

Krankentaggeldversicherung: Der Regelfall in der Schweiz

Viele Arbeitgeber in der Schweiz haben für ihre Mitarbeitenden eine sogenannte Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Dies ist zwar gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber in unzähligen Gesamtarbeitsverträgen verankert und in der Praxis sehr weit verbreitet. Wenn Sie über eine solche Versicherung abgesichert sind, profitieren Sie von deutlich grosszügigeren Leistungen als bei der gesetzlichen Minimalregelung. Typischerweise erhalten Sie einen festgelegten, beträchtlichen Anteil Ihres bisherigen Lohns über einen sehr langen Zeitraum, der beinahe zwei Jahre abdecken kann.

Das bedeutet: Wenn Sie schwerer erkranken und über eine längere Phase nicht arbeiten können, fängt die Versicherung den grössten Teil Ihres Einkommensausfalls auf. Häufig übernehmen Arbeitgeber für die allerersten Krankheitstage, die sogenannte Wartefrist, die volle Lohnfortzahlung, bevor anschliessend das versicherte Taggeld einsetzt. Konsultieren Sie Ihren individuellen Arbeitsvertrag oder das Personalreglement, um zu sehen, wie die genaue Lösung in Ihrem Betrieb aussieht. Es lohnt sich in jedem Fall, diese Unterlagen genau zu lesen.

Gesetzliche Lohnfortzahlung gemäss Obligationenrecht: Das Minimum

Falls Ihr Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, kommt zwingend die gesetzliche Basisregelung zum Tragen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen für eine beschränkte Zeit den vollen Lohn weiterzuzahlen.

Der wesentliche Haken dabei: Die gesetzliche Dauer dieser Lohnfortzahlung ist, gerade zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, sehr kurz bemessen. Im allerersten Anstellungsjahr haben Sie lediglich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von wenigen Wochen. Ab dem darauffolgenden Dienstjahr verlängert sich diese Dauer schrittweise, abhängig von Ihrer Treue zum Unternehmen.

Um zu berechnen, wie lange die Lohnfortzahlung in diesen Fällen exakt dauert, wenden die Schweizer Arbeitsgerichte sogenannte regionale Skalen an – die bekanntesten sind die Berner Skala, die Zürcher Skala sowie die Basler Skala. Welche dieser Skalen angewendet wird, hängt im Streitfall massgeblich vom jeweiligen Kanton ab, in welchem Sie Ihre Arbeit verrichten. Die Zürcher Skala ist beispielsweise in den Kantonen Zürich und Schaffhausen verbreitet, während die Berner Skala in sehr vielen anderen Kantonen als Richtschnur dient.

Für Sie bedeutet das konkret: Ohne eine kollektive Taggeldversicherung stehen Sie bei einer ernsthaften, längerfristigen Erkrankung unter Umständen relativ schnell ohne jegliches Einkommen da. Prüfen Sie deshalb Ihre Vertragsunterlagen genau. Fehlt eine solche Versicherung, kann es durchaus ratsam sein, privat über eine Einzel-Taggeldversicherung vorzusorgen, um nicht plötzlich in eine existenzielle finanzielle Notlage zu geraten.

Ihre Pflichten: Meldung und Arztzeugnis

Sobald Sie merken, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeitsfähig sind, haben Sie gegenüber dem Arbeitgeber eine unbedingte Informationspflicht. Sie müssen Ihren Vorgesetzten unverzüglich – am besten direkt morgens am ersten Krankheitstag – über Ihre Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. Ein kurzer Anruf, eine E-Mail oder eine Nachricht an das Personalbüro reichen meist aus. Warten Sie nicht zu lange, da sonst Missverständnisse entstehen können und Ihr Arbeitgeber Ihre Schicht umplanen muss.

Ab wann Sie zwingend ein ärztliches Zeugnis, auch Arztzeugnis genannt, vorlegen müssen, ist nicht gesetzlich starr geregelt, sondern richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag oder dem allgemeinen Personalreglement. Üblicherweise wird das Arztzeugnis nach wenigen Tagen der krankheitsbedingten Abwesenheit verlangt. Einige Firmen fordern es jedoch aus internen Gründen strikt bereits ab dem ersten Tag.

Wenn Sie nur teilweise arbeitsunfähig sind, muss die Ärztin oder der Arzt auf dem Arztzeugnis exakt festhalten, welches Pensum Sie noch leisten dürfen. Ein Arztzeugnis ist für den Arbeitgeber massgebend, er darf es grundsätzlich nicht einfach ignorieren. Sollte er ernsthafte Zweifel an der Echtheit der Krankheit haben, kann er jedoch auf seine eigenen Kosten einen Vertrauensarzt einschalten.

Was Sie während der Krankschreibung dürfen und was nicht

Wenn Sie krankgeschrieben sind, ist das oberste Ziel stets Ihre rasche und vollständige Genesung. Sie dürfen in dieser Zeit unter keinen Umständen Tätigkeiten ausüben, welche den Heilungsprozess stören oder unnötig verzögern könnten.

Das bedeutet konkret: Solange Sie vollständig krankgeschrieben sind, dürfen Sie nicht für Ihren Arbeitgeber tätig werden – auch nicht "nur ganz kurz" im Homeoffice E-Mails beantworten, an einem kurzen Online-Meeting teilnehmen oder gar in einem Nebenjob aushelfen. Wenn Sie dies trotzdem tun und die Versicherung respektive der Arbeitgeber davon erfährt, kann diese rechtliche Schritte einleiten, eine Anzeige erstatten und bereits ausbezahlte Taggelder rigoros zurückfordern.

Sie dürfen selbstverständlich das Haus verlassen, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder notwendige Medikamente in der Apotheke zu holen. Ob Sie ausserdem spazieren gehen oder einkaufen dürfen, hängt stark von der Art der jeweiligen Erkrankung ab. Bei einem unkomplizierten Knochenbruch an der Hand dürfen Sie vielleicht bedenkenlos frische Luft schnappen, bei einer schweren und ansteckenden Virusgrippe gehören Sie jedoch zwingend ins Bett. Handeln Sie stets mit Vernunft und im Zweifelsfall immer nach Rücksprache mit der behandelnden medizinischen Fachperson.

Zudem ist grosse Vorsicht im Umgang mit sozialen Medien geboten. Wenn Sie sich wegen angeblich starker Rückenschmerzen krankmelden, am selben Nachmittag aber Fotos von einem anstrengenden Bergausflug auf Instagram posten, riskieren Sie das Vertrauen Ihres Arbeitgebers und womöglich eine fristlose Kündigung wegen offenkundiger Vortäuschung einer Krankheit.

Kündigungsschutz bei Krankheit (Sperrfristen)

Das Schweizer Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmende, die durch Krankheit unverschuldet in Not geraten. Wenn Sie unglücklicherweise krankgeschrieben sind, darf der Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, solange Sie sich in einer sogenannten gesetzlichen Sperrfrist befinden.

Die Dauer dieses wertvollen Kündigungsschutzes ist nach Dienstjahren gestaffelt. Im ersten Jahr der Anstellung ist der Schutz noch relativ kurz, verlängert sich dann im Lauf der Zeit und erreicht nach mehrjähriger Betriebszugehörigkeit schliesslich ein Maximum von mehreren Monaten.

Wird Ihnen während dieser geschützten Zeit dennoch gekündigt, ist die Kündigung nichtig, also schlichtweg rechtlich ungültig. Die Kündigung muss nach Ablauf der Frist zwingend wiederholt werden, falls der Arbeitgeber immer noch an ihr festhalten möchte. Wurde Ihnen hingegen bereits vorgängig gültig gekündigt und Sie erkranken unglücklicherweise während der laufenden Kündigungsfrist, wird diese Frist für die Dauer der unverschuldeten Krankheit unterbrochen. Sie läuft erst nach Ihrer vollständigen Genesung oder nach Ablauf der besagten Sperrfrist weiter.

Eine äusserst wichtige Ausnahme gibt es jedoch zu beachten: In der Probezeit existiert absolut kein Kündigungsschutz bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in dieser initialen Phase jederzeit ordentlich auflösen, selbst wenn Sie mit hohem Fieber krank das Bett hüten. Zudem können Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer jederzeit selbst kündigen, auch während Sie von Ihrem Arzt vollumfänglich krankgeschrieben sind.

Zusammenfassung und Checkliste

Hier die essenziellen Verhaltensregeln, die Sie stets befolgen sollten, wenn Sie unerwartet erkranken:

  • Arbeitgeber sofort informieren: Nehmen Sie umgehend und transparent Kontakt auf, bevor Ihre Arbeitsschicht regulär beginnt.
  • Arztzeugnis einholen: Prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder Personalreglement, ab welchem Tag ein ärztlicher Nachweis zwingend erforderlich ist und organisieren Sie diesen rechtzeitig.
  • Vertragsbedingungen klären: Finden Sie detailliert heraus, ob in Ihrem Betrieb eine Krankentaggeldversicherung existiert oder ob lediglich die Minimalregelungen des Obligationenrechts zur Anwendung kommen.
  • Lohnkontrolle: Verifizieren Sie bei der nächsten Lohnabrechnung sorgfältig, ob die Fortzahlung korrekt und gemäss den vertraglichen Abmachungen erfolgt.
  • Erholung priorisieren: Arbeiten Sie auf gar keinen Fall und gefährden Sie nicht leichtsinnig Ihre eigene Genesung durch falschen Ehrgeiz.

Was dieser Ratgeber NICHT abdeckt

Dieser Text liefert einen allgemeinen Überblick für das private Arbeitsrecht in der Schweiz und konzentriert sich gänzlich auf Krankheitsfälle. Er ersetzt keinesfalls eine individuelle juristische Beratung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder Gewerkschaft. Nicht behandelt werden hier ausserdem die Themen Arbeitsunfähigkeit wegen Unfalls (hier greift das separate Unfallversicherungsgesetz), mutterschaftsbedingte Abwesenheiten sowie andauernde Invalidität. Für diese sehr spezifischen Situationen gelten jeweils völlig andere gesetzliche Rahmenbedingungen und behördliche Verfahren, über die Sie sich an anderer Stelle detailliert informieren müssen.